Bedeutung für den Fristenlauf
Gemäss den verschiedenen Prozessordnungen (z.B. Art. 142 Abs. 3 ZPO) endet eine Frist, die auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Gerichtsort anerkannten Feiertag fällt, am nächsten Werktag.
Wichtig ist dabei: Massgebend ist in der Regel der Feiertag am Gerichtsort oder am Ort der Zustellung/Wohnsitz, je nach Gesetz.