Zustellungsart & Fristbeginn
Ob eingeschrieben, via A-Post Plus oder IncaMail: Das Tool berechnet den korrekten Fristbeginn unter Berücksichtigung von Art. 142 ZPO und der 7-Tage-Zustellfiktion.
Mit dem Schweizer Fristenrechner lassen sich Prozessfristen automatisiert berechnen und ermitteln. Das Tool bietet eine automatisierte Orientierungshilfe und ersetzt keine verbindliche juristische Einzelfallprüfung durch eine zugelassene Anwältin oder einen zugelassenen Anwalt. Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Berechnungsergebnisse übernommen. Der Rechner deckt alle wichtigen Rechtsgebiete wie ZPO, StPO, VwVG, BGG, SchKG, ATSG und DBG ab und berücksichtigt automatisch kantonale Feiertage, den Fristenstillstand (Gerichtsferien) sowie die gesetzliche Zustellfiktion.
Ob eingeschrieben, via A-Post Plus oder IncaMail: Das Tool berechnet den korrekten Fristbeginn unter Berücksichtigung von Art. 142 ZPO und der 7-Tage-Zustellfiktion.
Wählen Sie aus ZPO, StPO, VwVG uvm. Der Rechner kennt alle kantonalen Feiertage und prüft, ob für Ihr Verfahren ein Fristenstillstand (Gerichtsferien) gilt.
Sie erhalten ein präzises Fristende mit einer Schritt-für-Schritt-Herleitung und Gesetzesverweisen, exportierbar als Dossier oder ICS-Kalenderdatei.
Dieses Tool berechnet Rechtsmittelfristen nach Schweizer Prozessrecht (ZPO, StPO, VwVG, BGG, SchKG, ATSG, DBG). Es berücksichtigt automatisch kantonale Feiertage, den Fristenstillstand (Gerichtsferien) sowie die 7-Tage-Zustellfiktion.
Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO zählt der Tag der Zustellung nicht mit; die Frist beginnt am Folgetag zu laufen. Endet eine Frist an einem Samstag, Sonntag oder einem staatlich anerkannten Feiertag, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
In Zivil- und Verwaltungsverfahren stehen gesetzliche Fristen dreimal jährlich still: 7 Tage vor/nach Ostern, vom 15. Juli bis 15. August sowie vom 18. Dezember bis 2. Januar. Achtung: Im Strafverfahren (StPO) gilt der Fristenstillstand grundsätzlich (Art. 89 Abs. 1 StPO), nicht jedoch in Haftverfahren (Art. 89 Abs. 2 StPO). Im Summarischen Verfahren gibt es keinen Fristenstillstand.
Ja, wenn ein eingeschriebener Brief nicht abgeholt wird, greift die 7-Tage-Zustellfiktion: Das Schreiben gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste.
Der Rechner deckt alle 26 Kantone der Schweiz ab. Da Feiertage in Kantonen wie Aargau, Solothurn oder Freiburg je nach Bezirk variieren können, erlaubt das Tool eine präzise Auswahl des Bezirks für eine exakte Berechnung.
Beispiel: Zustellung eines Urteils am 10. September. Die Frist beginnt am 11. September (Art. 142 ZPO). Da es sich um eine 30-Tage-Frist handelt, endet sie am 10. Oktober. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder Feiertag (z.B. im Kanton Zürich), verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag.
Die Berechnung von Tagen und Monaten im Zivilprozess. Der Tag der Zustellung wird nicht mitgezählt.
Auf Fedlex lesenBestimmungen zum Fristenstillstand über Ostern, im Sommer und über Weihnachten/Neujahr im Zivilverfahren.
Auf Fedlex lesenFristen im Strafprozess unterliegen grundsätzlich dem Fristenstillstand (Art. 89 Abs. 1 StPO). Ausnahme: Haftverfahren (Art. 89 Abs. 2 StPO).
Auf Fedlex lesenGrundlagen der Fristberechnung im Verwaltungsverfahren des Bundes inklusive Fristenstillstand (Art. 22a).
Auf Fedlex lesenBeschwerdefristen ans Bundesgericht. Beachte die Sonderregeln für kantonale Feiertage nach Art. 45 BGG.
Auf Fedlex lesenBesondere Regeln für Betreibungsfristen. Beachte, dass hier kein allgemeiner Fristenstillstand gilt.
Auf Fedlex lesenDie korrekte Berechnung von Rechtsmittelfristen ist das A und O der juristischen Arbeit in der Schweiz. Ein einziger Tag kann über den Erfolg oder Misserfolg eines Verfahrens entscheiden. Dabei lauern zahlreiche Fallstricke, die selbst erfahrene Juristen vor Herausforderungen stellen können.
Der Fristbeginn: Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnt eine Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen. Was simpel klingt, wird kompliziert, wenn die Zustellung per Einschreiben erfolgt und nicht abgeholt wird. Hier greift die sogenannte 7-Tage-Zustellfiktion: Das Dokument gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern mit einer Zustellung gerechnet werden musste.
Fristenstillstand (Gerichtsferien): In Zivilverfahren (ZPO) und Verwaltungsverfahren (VwVG) stehen gesetzliche Fristen zu bestimmten Zeiten im Jahr still. Dies betrifft die Zeit vor und nach Ostern, den Sommer (15. Juli bis 15. August) sowie die Weihnachtszeit. Wichtig zu wissen: Im Strafverfahren (StPO) gilt der Fristenstillstand grundsätzlich (Art. 89 Abs. 1 StPO), nicht jedoch in Haftverfahren (Art. 89 Abs. 2 StPO). Im summarischen Verfahren gibt es keinen Fristenstillstand.
Kantonale Besonderheiten: Die Schweiz ist föderalistisch geprägt, was sich auch bei den Feiertagen zeigt. Neben den nationalen Feiertagen wie dem 1. August gibt es eine Vielzahl von kantonalen und sogar bezirksspezifischen Feiertagen. Da Fristenden, die auf einen Feiertag fallen, auf den nächsten Werktag verschoben werden (Art. 142 Abs. 3 ZPO), ist die genaue Kenntnis des lokalen Kalenders am Sitz des Gerichts oder der Behörde unerlässlich.
Präzision durch Automatisierung: Der Schweizer Fristenrechner wurde entwickelt, um diese Komplexität zu reduzieren. Durch die Integration aller kantonalen Feiertage und der spezifischen Regeln der verschiedenen Prozessordnungen (ZPO, StPO, VwVG, BGG, SchKG, ATSG, DBG) bietet das Tool eine praktische Orientierungshilfe bei der täglichen Fristenkontrolle.
Die application der 7-Tage-Zustellfiktion erfolgt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts: Die Frist beginnt erst nach Ablauf der 7-tägigen Abholfrist, sofern das Dokument nicht vorher abgeholt wurde. Gerichtsferien werden taggenau auf die jeweilige Fristdauer addiert.
Hinweis: Trotz grösster Sorgfalt bei der Programmierung und regelmässiger Aktualisierung ersetzt dieses Tool keine rechtliche Prüfung. Es wird empfohlen, die berechneten Fristen stets anhand der relevanten Gesetzestexte und der aktuellen Rechtsprechung zu verifizieren.