Verfahrensrecht

BGG Fristen & Fristenlauf

Das Bundesgerichtsgesetz (BGG) regelt das Verfahren vor dem höchsten Schweizer Gericht. Erfahren Sie hier alles zur Fristberechnung, den Gerichtsferien und der Zustellfiktion nach Art. 44 ff. BGG.

Eigenverantwortung & ZweitmethodeDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die Fristberechnung im Einzelfall unterliegt Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht und erfordert stets eine unabhängige Zweitmethode zur Verifikation (z.B. manuelle Nachprüfung anhand Gesetzestexten).

Gesetzliche Grundlage

Die Fristberechnung vor Bundesgericht richtet sich nach Art. 44 bis Art. 48 BGG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG).

Ist das Ende einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein am Sitz des Bundesgerichts (Lausanne/Luzern) oder am Wohnsitz der Partei/Vertretung anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG).

Gerichtsferien (Stillstand) – Art. 46 BGG

Die gesetzlichen und gerichtlich angesetzten Fristen stehen dreimal im Jahr still:

ZeitraumDauerGesetz
Ostern7 Tage vor bis 7 Tage nach OsternArt. 46 Abs. 1 lit. a
Sommer15. Juli bis 15. AugustArt. 46 Abs. 1 lit. b
Winter18. Dezember bis 2. JanuarArt. 46 Abs. 1 lit. c
Ausnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG): Der Stillstand gilt nicht in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, bei Stimmrechtssachen sowie in Verfahren, die keinen Aufschub dulden.

Zustellfiktion – Art. 44 Abs. 2 BGG

Eingeschriebene Post gilt am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Dieser Zeitpunkt löst den Fristenlauf am Folgetag aus.

Wahrung der Frist & Elektronische Einreichung

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG).

Bei elektronischer Einreichung ist der Zeitstempel massgebend, der von der zertifizierten Zustellplattform (z.B. IncaMail) ausgestellt wird.

Wichtige Fristen beim Bundesgericht

Beschwerdefrist

Die Beschwerde gegen einen Endentscheid muss innerhalb von 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

Auch hier beträgt die Frist 30 Tage (Art. 117 i.V.m. Art. 100 BGG).

Weitere Rechtsgebiete

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Kantonale Feiertage & Bezirke

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