Gesetzliche Grundlage
Die Fristberechnung vor Bundesgericht richtet sich nach Art. 44 bis Art. 48 BGG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG).
Ist das Ende einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein am Sitz des Bundesgerichts (Lausanne/Luzern) oder am Wohnsitz der Partei/Vertretung anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG).