Gesetzliche Grundlage
Die Berechnung der Fristen im DBG richtet sich nach Art. 108 DBG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 108 Abs. 1 DBG).
Ist das Ende der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein am Wohnsitz/Sitz anerkannter Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 108 Abs. 3 DBG).