Steuerrecht

DBG Fristen & Steuerverfahren

Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) regelt die Fristen für das Steuerverfahren auf Bundesebene. Beachten Sie die strikten Regeln ohne Fristenstillstand.

Eigenverantwortung & ZweitmethodeDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die Fristberechnung im Einzelfall unterliegt Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht und erfordert stets eine unabhängige Zweitmethode zur Verifikation (z.B. manuelle Nachprüfung anhand Gesetzestexten).

Gesetzliche Grundlage

Die Berechnung der Fristen im DBG richtet sich nach Art. 108 DBG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Zustellung (Art. 108 Abs. 1 DBG).

Ist das Ende der Frist ein Samstag, Sonntag oder ein am Wohnsitz/Sitz anerkannter Feiertag, endet sie am nächsten Werktag (Art. 108 Abs. 3 DBG).

Kein Fristenstillstand – Art. 108 Abs. 4 DBG

Wichtiger Hinweis

Im Verfahren der direkten Bundessteuer gibt es keinen Fristenstillstand. Die Fristen laufen auch über Ostern, im Sommer und über Weihnachten normal weiter.

Einsprache- und Beschwerdefristen

VerfahrensschrittFristGesetz
Einsprache gegen Veranlagung30 TageArt. 132 DBG
Beschwerde an kantonale Instanz30 TageArt. 140 DBG
Beschwerde an das Bundesgericht30 TageArt. 146 DBG / BGG

Fristwahrung & Postaufgabe

Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Behörde eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 108 Abs. 2 DBG).

Häufige Fragen zum Steuerrecht

Kann eine Steuerfrist erstreckt werden?

Gesetzliche Fristen (wie die Einsprachefrist) können grundsätzlich nicht erstreckt werden. Behördliche Fristen (z.B. zur Einreichung von Belegen) können auf Gesuch hin verlängert werden.

Was gilt für die Kantonssteuern?

Das StHG (Steuerharmonisierungsgesetz) schreibt den Kantonen vor, dass sie ähnliche Regeln wie beim DBG anwenden. In den meisten Kantonen gibt es daher ebenfalls keinen Stillstand bei den kantonalen Steuern.

Weitere Rechtsgebiete

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