Sozialversicherungsrecht

ATSG Fristen & Fristenlauf

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) koordiniert die Verfahren in den Schweizer Sozialversicherungen. Erfahren Sie hier alles zur Fristberechnung nach Art. 38 ATSG.

Eigenverantwortung & ZweitmethodeDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die Fristberechnung im Einzelfall unterliegt Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht und erfordert stets eine unabhängige Zweitmethode zur Verifikation (z.B. manuelle Nachprüfung anhand Gesetzestexten).

Gesetzliche Grundlage

Die Fristberechnung im ATSG richtet sich nach Art. 38 ATSG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder einem kantonal anerkannten Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).

Fristenstillstand – Art. 38 Abs. 4 ATSG

Wie in der ZPO und im VwVG stehen die Fristen dreimal pro Jahr still:

ZeitraumDauerGesetz
Ostern7 Tage vor bis 7 Tage nach OsternArt. 38 Abs. 4 lit. a
Sommer15. Juli bis 15. AugustArt. 38 Abs. 4 lit. b
Winter18. Dezember bis 2. JanuarArt. 38 Abs. 4 lit. c

Einsprache- und Beschwerdefristen

Gegen Entscheide der Versicherungsträger kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden (Art. 52 ATSG). Die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht muss ebenfalls innerhalb von 30 Tagen erfolgen (Art. 60 ATSG).

Wahrung der Frist

Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Behörde übergeben oder der Schweizerischen Post anvertraut wird (Art. 39 ATSG).

Wichtige Hinweise zum ATSG

Gilt die Zustellfiktion?

Ja, die Zustellfiktion nach 7 Tagen bei nicht abgeholten Einschreiben ist auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt (analog VwVG).

Gibt es Ausnahmen vom Stillstand?

Im Gegensatz zur ZPO kennt das ATSG weniger explizite Ausnahmen, jedoch kann in dringlichen Fällen oder bei vorsorglichen Massnahmen der Stillstand durch Gesetz oder Anordnung ausgeschlossen sein.

Weitere Rechtsgebiete

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