Gesetzliche Grundlage
Die Fristberechnung im ATSG richtet sich nach Art. 38 ATSG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder einem kantonal anerkannten Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).