Gesetzliche Grundlage
Der Fristenlauf im Zivilprozess richtet sich nach Art. 142 bis Art. 149 ZPO. Eine Frist, die durch Mitteilung oder ein auslösendes Ereignis beginnt, wird ab dem folgenden Tag berechnet (Art. 142 Abs. 1 ZPO).
Ist das Ende einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein am Gerichtsort anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).