Zivilprozessrecht

ZPO Fristen & Fristenlauf (Schweiz)

Die Schweizer Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Fristenlauf für zivilrechtliche Streitigkeiten. Erfahren Sie hier alles Wichtige zu den Gerichtsferien, der Berechnung und den gesetzlichen Grundlagen nach Art. 142 ff. ZPO.

Eigenverantwortung & ZweitmethodeDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die Fristberechnung im Einzelfall unterliegt Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht und erfordert stets eine unabhängige Zweitmethode zur Verifikation (z.B. manuelle Nachprüfung anhand Gesetzestexten).

Gesetzliche Grundlage

Der Fristenlauf im Zivilprozess richtet sich nach Art. 142 bis Art. 149 ZPO. Eine Frist, die durch Mitteilung oder ein auslösendes Ereignis beginnt, wird ab dem folgenden Tag berechnet (Art. 142 Abs. 1 ZPO).

Ist das Ende einer Frist ein Samstag, Sonntag oder ein am Gerichtsort anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO).

Fristenstillstand (Gerichtsferien) – Art. 145 ZPO

In der Schweiz stehen gesetzliche und gerichtlich angesetzte Fristen während folgender Zeiten still:

ZeitraumDauerAnlass
Ostern7 Tage vor bis 7 Tage nach OsternFrühlingsferien
Sommer15. Juli bis 15. AugustSommerferien
Winter18. Dezember bis 2. JanuarWeihnachtsferien

Wichtig: Der Stillstand gilt nicht im summarischen Verfahren (Art. 145 Abs. 2 ZPO) sowie in Schlichtungsverfahren.

Zustellung & Fristbeginn

Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung. Bei eingeschriebenen Briefen, die nicht abgeholt werden, gilt die Zustellfiktion: Der Brief gilt am letzten Tag der 7-tägigen Abholfrist als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 ZPO).

Wahrung der Frist

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 ZPO).

Bei elektronischer Einreichung ist der Zeitstempel der Quittung massgebend, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO).

Häufige Fragen zu ZPO-Fristen

Wie berechnet man eine Monatsfrist in der ZPO?

Fristen, die nach Monaten berechnet werden, enden im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist begann (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Fehlt dieser Tag, endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Was passiert bei einer Fristversäumnis?

Bei unverschuldeter Versäumnis kann ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt werden (Art. 148 ZPO). Dies muss innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erfolgen.

Weitere Rechtsgebiete

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Kantonale Feiertage & Bezirke

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Gerichtsferien (Fristenstillstand)

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