Strafprozessrecht

StPO Fristen & Fristenlauf (Schweiz)

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) regelt die Fristen für Strafverfahren. Erfahren Sie hier alles zu den Besonderheiten bei Haftverfahren, Gerichtsferien und der Fristwahrung nach Art. 90 ff. StPO.

Eigenverantwortung & ZweitmethodeDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die Fristberechnung im Einzelfall unterliegt Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht und erfordert stets eine unabhängige Zweitmethode zur Verifikation (z.B. manuelle Nachprüfung anhand Gesetzestexten).

Gesetzliche Grundlage

Der Fristenlauf im Strafprozess richtet sich nach Art. 90 bis Art. 94 StPO. Wie in anderen Prozessordnungen beginnt eine Frist am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

Gerichtsferien (Stillstand) – Art. 89 StPO

Die Gerichtsferien im Strafprozess entsprechen zeitlich denen der ZPO:

ZeitraumDauerGesetz
Ostern7 Tage vor bis 7 Tage nach OsternArt. 89 Abs. 1 lit. a
Sommer15. Juli bis 15. AugustArt. 89 Abs. 1 lit. b
Winter18. Dezember bis 2. JanuarArt. 89 Abs. 1 lit. c
Wichtig (Art. 89 Abs. 2 StPO): Der Fristenstillstand gilt nicht in Haftverfahren (Untersuchungs- und Sicherheitshaft) sowie in anderen dringlichen Fällen, die keinen Aufschub dulden.

Zustellfiktion im Strafrecht

Auch im Strafprozess gilt die 7-Tage-Zustellfiktion für eingeschriebene Post (Art. 85 Abs. 4 StPO). Dies gilt jedoch nur, wenn die Person mit einer Zustellung rechnen musste (z.B. nach einer Einvernahme oder Eröffnung eines Verfahrens).

Wahrung der Frist & Postaufgabe

Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 StPO).

Befindet sich eine Person in Haft, ist die Frist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Besonderheiten im Strafverfahren

Frist für die Berufung

Die Berufung muss innerhalb von 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils angemeldet werden (Art. 399 StPO). Die Berufungsschrift folgt später.

Frist für die Beschwerde

Die Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen und nicht berufungsfähige Entscheide muss innerhalb von 10 Tagen schriftlich und begründet eingereicht werden (Art. 396 StPO).

Weitere Rechtsgebiete

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Kantonale Feiertage & Bezirke

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Gerichtsferien (Fristenstillstand)

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