Gesetzliche Grundlage
Der Fristenlauf im Strafprozess richtet sich nach Art. 90 bis Art. 94 StPO. Wie in anderen Prozessordnungen beginnt eine Frist am Tag nach der Zustellung (Art. 90 Abs. 1 StPO).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen staatlich anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).