Exekutionsrecht

SchKG Fristen & Betreibungsferien

Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kennt spezielle Regeln für den Fristenlauf. Erfahren Sie hier alles zu den Betreibungsferien und der Fristverlängerung nach Art. 63 SchKG.

Eigenverantwortung & ZweitmethodeDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die Fristberechnung im Einzelfall unterliegt Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht und erfordert stets eine unabhängige Zweitmethode zur Verifikation (z.B. manuelle Nachprüfung anhand Gesetzestexten).

Gesetzliche Grundlage

Die Berechnung der Fristen im SchKG richtet sich nach Art. 31 SchKG, welcher auf die Bestimmungen des VwVG (Art. 20-24) verweist, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt.

Besonderheiten ergeben sich jedoch beim Ende der Frist, wenn dieses in die Betreibungsferien fällt.

Betreibungsferien & Rechtsstillstand – Art. 56 SchKG

Betreibungshandlungen dürfen zu folgenden Zeiten nicht vorgenommen werden:

ZeitraumDauerGesetz
Ostern7 Tage vor bis 7 Tage nach OsternArt. 56 Ziff. 2
Sommer15. Juli bis 31. JuliArt. 56 Ziff. 2
Winter7 Tage vor bis 7 Tage nach WeihnachtenArt. 56 Ziff. 2
UnzeitZwischen 20 Uhr und 7 Uhr sowie an SonntagenArt. 56 Ziff. 1
Rechtsstillstand (Art. 57-62 SchKG): Ein Rechtsstillstand kann zudem individuell gewährt werden, z.B. bei Militärdienst, Todesfall in der Familie oder schwerer Krankheit.

Fristverlängerung – Art. 63 SchKG

Im Gegensatz zur ZPO oder StPO stehen SchKG-Fristen während der Ferien nicht still. Sie laufen weiter.

Fällt das Ende einer Frist jedoch in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstands, so wird die Frist bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert.

Beispiel: Endet eine Frist am 20. Juli (während der Sommer-Betreibungsferien), so verlängert sie sich bis zum 3. August (unter der Annahme, der 1., 2. und 3. August sind Werktage).

Zustellung & Fristbeginn

Auch im SchKG beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung. Die Zustellfiktion gilt analog zum VwVG. Betreibungshandlungen während der Sperrzeiten (z.B. Zustellung eines Zahlungsbefehls) sind grundsätzlich nichtig oder anfechtbar.

Häufige Fragen zum SchKG

Gilt der Stillstand auch im Konkursverfahren?

Nein, gemäss Art. 56 SchKG gelten die Betreibungsferien nicht für das Konkursverfahren. Hier laufen die Fristen ohne die 3-Tage-Verlängerung durch.

Wie wird der 3. Werktag berechnet?

Samstage gelten im Sinne von Art. 63 SchKG nicht als Werktage. Die Frist endet also am dritten Tag (Mo-Fr), der kein Feiertag ist.

Weitere Rechtsgebiete

Entdecken Sie auch unsere Fristenrechner für andere Verfahrensordnungen:

Berechnungsgrundlagen

Kantonale Feiertage & Bezirke

Feiertage variieren in der Schweiz stark je nach Kanton und Bezirk. Prüfen Sie alle kantonalen Feiertage und Sonderregeln.

Feiertage ansehen

Gerichtsferien (Fristenstillstand)

Erfahren Sie, wann Fristen im Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren stillstehen und für welche Verfahren Ausnahmen gelten.

Stillstandszeiten prüfen