Gesetzliche Grundlage
Die Berechnung der Fristen im SchKG richtet sich nach Art. 31 SchKG, welcher auf die Bestimmungen des VwVG (Art. 20-24) verweist, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt.
Besonderheiten ergeben sich jedoch beim Ende der Frist, wenn dieses in die Betreibungsferien fällt.