Gesetzliche Grundlage
Die Berechnung der Fristen im Verwaltungsverfahren des Bundes richtet sich nach Art. 20 bis Art. 24 VwVG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder einem kantonal anerkannten Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Massgebend ist der Ruhetag am Ort, an dem die Partei oder ihr Vertreter den Wohnsitz oder Sitz hat.