Verwaltungsrecht

VwVG Fristen & Fristenlauf (Bund)

Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) regelt den Fristenlauf für Verfahren vor Bundesbehörden. Erfahren Sie hier alles zu den Gerichtsferien und der Berechnung nach Art. 20 ff. VwVG.

Eigenverantwortung & ZweitmethodeDiese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Die Fristberechnung im Einzelfall unterliegt Ihrer beruflichen Sorgfaltspflicht und erfordert stets eine unabhängige Zweitmethode zur Verifikation (z.B. manuelle Nachprüfung anhand Gesetzestexten).

Gesetzliche Grundlage

Die Berechnung der Fristen im Verwaltungsverfahren des Bundes richtet sich nach Art. 20 bis Art. 24 VwVG. Eine nach Tagen berechnete Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder einem kantonal anerkannten Ruhetag, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Massgebend ist der Ruhetag am Ort, an dem die Partei oder ihr Vertreter den Wohnsitz oder Sitz hat.

Gerichtsferien (Stillstand) – Art. 22a VwVG

Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen während der Gerichtsferien still:

ZeitraumDauerGesetz
Ostern7 Tage vor bis 7 Tage nach OsternArt. 22a Abs. 1 lit. a
Sommer15. Juli bis 15. AugustArt. 22a Abs. 1 lit. b
Winter18. Dezember bis 2. JanuarArt. 22a Abs. 1 lit. c
Wichtig (Art. 22a Abs. 2 VwVG): Der Stillstand gilt nicht in Verfahren, in denen der Stillstand durch Gesetz oder Anordnung ausgeschlossen ist (z.B. bei vorsorglichen Massnahmen oder wenn Gefahr im Verzug ist).

Fristwahrung & Einreichung

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

Bei elektronischer Einreichung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Bestätigung der Plattform (z.B. IncaMail) erfolgt, dass die Übermittlung abgeschlossen ist.

Wiederherstellung der Frist

Wer eine Frist unverschuldet versäumt hat, kann die Wiederherstellung verlangen (Art. 24 VwVG). Das Gesuch muss innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht werden.

Häufige Fragen zum Verwaltungsverfahren

Gilt der Stillstand auch für kommunale Fristen?

Nein, das VwVG gilt primär für Bundesbehörden. Für kantonale und kommunale Verfahren gelten die jeweiligen kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze (z.B. VRP, VRG), wobei viele Kantone den Stillstand des Bundes übernommen haben.

Wie wird die Zustellfiktion gehandhabt?

Das VwVG kennt die Zustellfiktion ebenfalls: Ein eingeschriebener Brief gilt am 7. Tag der Abholfrist als zugestellt, wenn er nicht abgeholt wurde und die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 20 Abs. 2bis VwVG).

Weitere Rechtsgebiete

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